Vierter Abschnitt: Organisation
§ 18 Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreisversammlung,
- der Kreisvorstand,
- der geschäftsführende Kreisvorstand,
(2) Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, beschließen die Organe mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen wer-den nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Beschluss, Antrag oder Vorschlag als abgelehnt. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesen-den Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
(2) Die Kreisversammlung besteht aus:
- den Delegierten der Ortsvereine,
- dem Vertreter oder den Vertretern der Mitglieder nach § 11 Abs. 4.
- den Mitgliedern des Kreisvorstandes des Kreisverbandes.
(3) Die Delegierten der Ortsvereine und die Ersatzdelegierten werden in der Regel für die Dauer von einem Jahr in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Delegierten müssen Mitglied des Kreisverbandes oder einer seiner Untergliederungen sein.
(4) Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins wird aus der Zahl seiner Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Kreisvorstand des Kreisverbandes zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss größer sein als die der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder der Kreisversammlung.
(5) Die Anzahl der hauptamtlichen Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von Hundert nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. Hierbei gilt als hauptamtlich, wer einen zum Zeitpunkt der Kreisversammlung bestehenden Arbeitsvertrag mit dem Kreisverband oder einer seiner Gliederungen hat.
(6) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme, auch wenn es sie aus mehreren Funktionen ableitet. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(7) Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung wählt die in § 22 Abs. 1 genannten Mitglieder des Kreisvorstandes und den Beisitzer im geschäftsführenden Vorstand. Scheiden von der Kreisversammlung gemäß Satz 1 gewählte Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, wird in der auf das Ausscheiden nächstfolgenden Kreisversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Scheidet mehr als die Hälfte der von der Kreisversammlung gemäß Satz 1 gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist innerhalb einer Frist von acht Wochen eine außerordentliche Kreisversammlung zur Wahl der Nachfolger für die restliche Amtszeit einzuberufen.
(2) Die Kreisversammlung:
a) beschließt den Wirtschaftsplan für das folgende Wirtschaftsjahr;
b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
c) beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes;
d) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;
e) beschließt die Finanzordnung;
f) nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes als Beteiligungsvertreter entgegen;
g) entscheidet über die Vorlagen des Kreisvorstandes;
h) beschließt über die der Kreisversammlung zur Beschlussfassung einge-reichten und fristgerecht gem. § 21 Abs. 3 eingegangene Anträge. Diese Anträge dürfen sich nicht auf eine Änderung der Satzung beziehen;
i) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20 Abs. 6 Buchstabe a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen, die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesver-bandes (§ 16 Satz 4 Spiegelstriche 7 und 8 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets und die Umgliederung von Mitgliedern;
k) wählt die Delegierten für die Landesversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von einem Jahr;
l) genehmigt Ordnungen.
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mehr als 20% der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(2) Die Kreisversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung (§19). Die Zustellung der Einladungen kann direkt an die Mitglieder der Kreisversammlung postalisch oder über die Vorstände der Mitgliedsortsvereine erfolgen, wobei der Vorsitzende der Kreisversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu überwachen hat.
(3) Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Angehörigen der Kreisversammlung zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche der anwesenden Angehörigen der Kreisversammlung zustimmen. Solche Anträge dürfen sich nicht auf eine Änderung der Satzung beziehen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wird schriftliche Abstimmung von einem Delegierten beantragt, so ist geheim abzustimmen.
§ 22 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern
- dem Vorsitzenden,
- seinen bis zu zwei Stellvertretern,
- dem Schatzmeister,
- dem Justitiar sowie
- bis zu vier weiteren Personen, den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, nämlich
- dem Kreisbereitschaftsleiter und der Kreisbereitschaftsleiterin,
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- dem Vertreter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
- dem Vertreter der Bergwacht und
- dem Vertreter der Wasserwacht, dem Kreisverbandsarzt, dem K-Beauftragten und dem Kreiskonventionsbeauftragten.
Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Vorstandes teil.
In wichtigen den Kreisverband und die Ortsvereine betreffenden Angelegenheiten soll der Kreisvorstand die Vorsitzenden der Ortsvereine in angemessener Frist einladen und zu der Angelegenheit hören.
(2) Im Falle der Verhinderung des Schatzmeisters, des Justitiars, des Kreisverbandsarztes, des K-Beauftragten oder der Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften nehmen deren gewählte Stellvertreter an den Vorstandssitzungen teil.
(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Näheres bestimmt die Finanzordnung.
(4) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Wird das Amt des Vorsitzenden von einem Mann bekleidet, so ist die Vizevorsitzende die ständige Vertretung. Wird das Amt des Vorsitzenden von einer Frau bekleidet, so gilt das Umgekehrte.
(5) Die Angehörigen des Kreisvorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.
(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Vorstandssitzungen finden nach Möglichkeit vierteljährlich statt und sollen am Jahresanfang festgelegt werden. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ist der Vorsitzende an der Teilnahme verhindert, wird die Vorstandssitzung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Einberufung er-folgt durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung. In Eilfällen ist eine telefonische oder elektronische Einladung zulässig. Die Ladungsfrist beträgt 24 Stunden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Bei Widespruch eines Vorstandsmitglieds beträgt die Frist 3 Tage. Der Vorsitzende hat den Kreisvorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragt.
(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende innerhalb von einer Woche eine weitere Vorstandssitzung mit dem Hinweis ansetzen, dass diese Sitzung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
(9) Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Das Stimmrecht eines Mitglieds des Vorstandes ruht in Angelegenheiten, in denen es oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 ZPO persönlich in privaten Angelegenheiten betroffen ist.
(11) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches / Der geschäftsfüh-rende Kreisvorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine bis zu zwei Stellvertreter, der Schatzmeister, der Justitiar und ein Beisitzer, der von der Kreisversammlung aus den Reihen der Vorstandsmitglieder gewählt wird. Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzen-den oder seinem Stellvertreter/einem seiner Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes sowie den vom Präsidium und dem Präsidenten des Landesverbandes erlassenen Richtlinien verantwortlich. Im Übrigen ist er für alle Angelegenheiten, Maßnahmen und Entscheidungen zuständig, soweit sie keinem anderen Organ des Kreisverbandes oder dem Kreisvorsitzenden nach dieser Satzung zugewiesen sind.
(3) Zu den ausschließlichen Zuständigkeiten des geschäftsführenden Kreisvor-stands gehören:
a) Übernahme aller Aufgaben des Kreisvorstandes in besonderen Eilfällen, soweit nicht die Eilbedürftigkeit Anordnungen des Kreisvorsitzenden nach § 25 Abs. 3 notwendig macht.
b) Der geschäftsführende Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisver-bandes im Rahmen seiner Aufgaben als gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB.
c) Wahrnehmung der Aufgaben als Vertreter des Kreisverbandes in Gesellschafterversammlungen, sowohl in Eigengesellschaften als auch Beteili-gungsgesellschaften. Im Einzelfall kann die Vertretung auf den Kreisvorsitzenden oder einen anderen Vertreter übertragen werden. Die Vertreter sind an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstands gebunden.
(4) Die Sitzungen des geschäftsführenden Kreisvorstands werden von dem Kreisvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die die Namen der Anwesenden enthält und von dem Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der geschäftsführende Kreisvorstand unterrichtet den Kreisvorstand über die von ihm getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sowie über die Er-gebnisse der von ihm vorgenommenen Prüfungen nach § 24 Abs.6 Buchst. b). Er soll Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Kreisvorstand vorlegen
§ 24 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß §§ 26 und 28 und des geschäftsführenden Vorstandes.
(2) Der Kreisvorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit. Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Gliede-rungen aus. Der Kreisvorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes sowie § 19 Abs. 1 Ziffer 9 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.
(3) Er hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
a) Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers,
b) Erörterung des Wirtschaftsplans, Feststellung des Wirtschaftsplans und Vorlage an die Kreisversammlung,
c) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen, unter Be-rücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
d) Bestellung des Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) gemäß § 31,
e) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 2,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 14,
g) Bestätigung der gewählten Ortsvereinsvorstände,
h) Beschlussfassung über Ehrungen gemäß Ehrenordnung,
i) Beschlussfassung über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund,
j) Beschlussfassung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
k) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
l) Überwachung der Einhaltung der rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorschriften durch die Mitglieder nach § 11 Abs.1.
m) Bestellung des oder der Beauftragten für das Krisenmanagement,
n) Prüfung des Jahresabschlusses und Abschlussprüfung,
o) Feststellung einer Finanzordnung und Vorlage an die Kreisversammlung,
p) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen. Die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligung, die einen Be-trag von 50.000,- € überschreiten,
q) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (In-sich-Geschäfte) im Einzelfall,
r) Entgegennahme der in § 28 Abs. 3 aufgeführten Berichte.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die nach § 23 den BGB-Vorstand bilden, haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:
a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer; b) Abschluss und Ausgestaltung des Anstellungsvertrages für den Kreisgeschäftsführer; c) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers; d) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung; e) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
(5) Der Kreisvorstand hat gegenüber den weiteren Organen des Kreisverbandes insbesondere folgende Aufgaben:
a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage einschließlich der Tochtergesellschaften und Beteiligungen sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit. Hin-sichtlich der Berichterstattung über Tochtergesellschaften und Beteiligungen genügt ein schriftlicher Bericht über die Eckdaten aus den je-weiligen Jahresabschlüssen.
b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung.
(6) Der Kreisvorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat er insbesondere:
a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen,
b) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte zu prüfen,
c) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 36 Abs. 4; Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von € 50.000,00.
d) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen,
e) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes,
f) den Gründungen und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.
g) über die gemäß § 13 Abs. 2c erforderliche vorherige Ausnahmezustimmung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die Ortsvereine zu entscheiden; ebenso über die vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen so-wie zur Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen durch die Ortsvereine.
(7) Der Kreisvorstand ist befugt, Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres zu suspendieren. Er kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte des Suspendierten beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
(8) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisvorstand im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
(9) Der Kreisvorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 - 5 dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. In diesem Fall trifft diese eine gesonderte Berichtspflicht.
§ 25 Der Kreisvorsitzende
(1) Der Vorsitzende ist der oberste Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Vorstand übertragen werden. Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Kreisvorstandes und geschäftsführenden Vorstands.
(2) Der Vorsitzende wirkt darauf hin, dass die Organe des Kreisverbandes und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrau-ensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur ei-genen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.
(6) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband in Fragen der Anstellung und Be-endigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Kreisgeschäftsführer.
(7) Der Vorsitzende kann den Kreisgeschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass ihm einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Er ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheiden die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisvorstands. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht von den Mitgliedern des Kreisvorstandes innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird.
(8) Der Vorsitzende kann eine Person kommissarisch einsetzen, die für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung die Stelle des Kreisgeschäftsführers einnimmt.
(9) Maßnahmen des Vorsitzenden nach den Absätzen 7 und 8 sind beim Vereinsregister anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung. Ebenso ist beim Vereinsregister anzumelden, wenn die vorläufige Amtsenthebung wirkungslos wird, weil der Kreisvorstand sie nicht innerhalb der in Abs. 7 vorgesehenen Frist von einem Monat endgültig bestätigt.
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Kreisge-schäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist und Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist.
§ 27 Kreisgeschäftsführer
Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer vertritt der Vorsitzende den Verein.
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
(1) Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufen-den Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Vorstands und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt. Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Er untersteht dem Vorstand. Weisungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden zu erteilen. Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand eine Revision durchzuführen. Soweit er den Kreisverband vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Rahmen der für ihn er-stellten Geschäftsführeranweisung Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.
(2) Der Kreisgeschäftsführer hat u. a.:
a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über den Vorstand der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Kreisvorstand nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen;
c) der Kreisversammlung, dem geschäftsführenden Vorstand und dem Kreisvorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Kreisvorstands vorzubereiten;
e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten;
f) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;
g) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.
Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) sind dem Landesverband zur Kenntnis zu geben.
(3) Der Kreisgeschäftsführer hat dem Kreisvorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über
a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
b) den Gang der Geschäfte gemäß Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
(4) Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisgeschäftsführers werden in einer Geschäftsführeranweisung geregelt, die von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands erlassen wird.
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Kreisvorstands haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
(2) Dem Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst gehören an:
- der Kreisbereitschaftsleiter,
- die Kreisbereitschaftsleiterin,
- der Leiter der Bergwacht,
- der Leiter des JRK,
- der Leiter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit,
- der Kreisverbandsarzt,
- der K-Beauftragte und
- der Konventionsbeauftragte.
Im Verhinderungsfall werden die Leiter der Gemeinschaften, der Kreisverbandsarzt und der K-beauftragte durch ihre Stellvertreter vertreten. Der Ausschuss Ehrenamtlicher Dienst vertritt die Interessen des ehrenamtlichen Dienstes und koordiniert die Arbeit der Gemeinschaften auf der Ebene des Kreisverbandes. Er stellt sicher, dass die Angehörigen der Gemeinschaften das Selbstverständnis des DRK, die Grundzüge des humanitären Völkerrechts sowie die Grundsätze und die Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung kennen. Er sorgt dafür, dass in allen Ortsvereinen aktive Gemeinschaften tätig sind.
(3) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder Kreisvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30 Kreiskonventionsbeauftragter
Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung bestellt der Vorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
§ 31 Beauftragter für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter)
(1) Der Vorstand bestellt einen K-Beauftragten.
(2) Der K-Beauftragte stellt mit Unterstützung des Planungsstabs die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher. Für die Durchführung seiner Aufgaben erteilt ihm der Kreisvorstand die erforderlichen Vollmachten und Befugnisse.